Anwendung der Praxis des Bundesgerichts für Einpersonenaktiengesellschaften zu Gunsten der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 vorliegend nicht systemwidrig erschiene (vgl. dazu Ziff. III./8 der Strafanzeige). Der von der Staatsanwaltschaft zitierte BGE 118 IV 244 betraf demgegenüber einen Gemeinderat, der Einsitz nahm in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft, dem Gemeinwesen die entsprechenden Tantieme aber pflichtwidrig nicht ablieferte. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen um einen nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Sachverhalt.