einer offensichtlich fehlenden Treuepflichtverletzung der Beschuldigten 1 ausgegangen werden, zumal es bei der Geschäftsführung eines Handelsgeschäftes oder Gewerbebetriebes regelmässig zutrifft, dass der Geschäftsführer nach Vertrag nicht nur die Erhaltung des vorhandenen, sondern auch die Mehrung des Vermögens aufgegeben wurde. Gleichermassen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Nichtanwendbarkeit von BGE 117 IV 259 (nur dann pflichtwidrige Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats auf Kosten der Einmanngesellschaft, wenn das Grundkapital und die gebundenen Reserven tangiert sind) nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Es ist in der Tat fraglich, ob die