Angesichts der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht von einer eindeutigen Straflosigkeit der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 resp. einer offensichtlich fehlenden Treuepflichtverletzung der Beschuldigten 1 ausgegangen werden, zumal es bei der Geschäftsführung eines Handelsgeschäftes oder Gewerbebetriebes regelmässig zutrifft, dass der Geschäftsführer nach Vertrag nicht nur die Erhaltung des vorhandenen, sondern auch die Mehrung des Vermögens aufgegeben wurde.