widrig nicht vermehre (vgl. ebenso BGE 105 IV 307 E. 3, wonach, wer als Geschäftsführer zur Mehrung des Vermögens des Geschäftsherrn verpflichtet ist, die Treuepflicht verletzt, wenn er gewinnbringende Geschäfte nicht für den Geschäftsherrn abschliesst, sondern schwarz erledigt sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3). Angesichts der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht von einer eindeutigen Straflosigkeit der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 resp.