BGE 80 IV 243 betraf einen Geschäftsführer einer Kollektivgesellschaft, welcher eine eigene (konkurrenzierende) Aktiengesellschaft gründete und die Kunden der Kollektivgesellschaft über deren damalige zwei Vertreter auffordern liess, mit der Kollektivgesellschaft abgeschlossene Kauf- und Lieferungsverträge aufzuheben und auf die künftige Aktiengesellschaft überzuschreiben und neue Verträge nicht mehr mit der Kollektivgesellschaft, sondern mit der Aktiengesellschaft oder dem Beschuldigten persönlich abzuschliessen. In BGE 80 IV 243 E. 3 wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer den Geschäftsherrn auch am Vermögen schädige, wenn er dessen Vermögen pflicht-