Massgebliche Basis zur Bestimmung der Pflichten des Geschäftsführers sind dabei insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung. Als pflichtwidrig wurde vom Bundesgericht etwa das Unterlassen von Vertragsabschlüssen zum Schaden einer Kollektivgesellschaft qualifiziert (BGE 80 IV 243; vgl. zum Ganzen: NIGGLI, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 61 ff. zu Art. 158 StGB).