die Beschuldigte 1 eine Bereicherungsabsicht hatte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Verkauf der drei Liegenschaften M.________(Ortschaft)- Gbbl. Nrn. a.________ c.________ und b.________ am 24. Juni 2008 zu einem Verkaufspreis von CHF 9 Mio. als rechtmässig beurteilt wurde, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch der Abschluss der im Anschluss an den Kaufvertrag getroffenen Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 durch die Beschuldigte 1 mit dem Beschuldigten 2 resp. der I.________ AG offensichtlich keine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung darstellt.