a StPO kommt folglich nur in Betracht, wenn der Straftatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft hierzu eindeutig nicht erfüllt ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben: Umstritten ist, ob die Beschuldigte 1 die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 aufgrund ihrer auftrags-/arbeitsrechtlichen resp. organschaftlichen Treue- und Sorgfaltspflicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte abschliessen müssen und ob die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 die Beschwerdeführerin durch den Abschluss schädigten resp. die Beschuldigte 1 eine Bereicherungsabsicht hatte