Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfall ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO kommt folglich nur in Betracht, wenn der Straftatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft hierzu eindeutig nicht erfüllt ist.