Anders als es der Beschuldigte 2 vorbringt, ist eine direkte Bereicherungsabsicht des Gehilfen nicht erforderlich. Auch bezüglich den Beschuldigten 2 gelangt die 15-jährige Verjährungsfrist betreffend die ihm vorgeworfene Gehilfenschaft zu einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Anwendung, zumal beim vorliegenden Vorwurf ein Wissen des Beschuldigten 2 um die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten 1 evident wäre. 4.8 Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen.