2013, N. 7 zu Art. 25 StGB). Soweit der Beschuldigte 2 vorbringt, ihm werde selbst durch die Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, dass er sich habe bereichern wollen, weshalb betreffend ihn von vornherein keine Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Frage komme und der angezeigte Sachverhalt in jedem Fall verjährt sei, kann ihm demnach nicht gefolgt werden. Anders als es der Beschuldigte 2 vorbringt, ist eine direkte Bereicherungsabsicht des Gehilfen nicht erforderlich.