13 schwerdeführerin hat eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung angezeigt und die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten 1 hinreichend umschrieben. Insoweit liegt keine Verfolgungsverjährung vor. Damit unrechtsbezogene Vorschriften des StGB auch auf den Gehilfen angewendet werden, muss sich der Beihilfevorsatz auf die entsprechenden, sachlichen Merkmale der Haupttat erstrecken. Die sachlichen Merkmale müssen jedoch beim Teilnehmer selbst nicht erfüllt sein, sie werden ihm akzessorisch angerechnet.