Von diesem Vorwurf wurde die Beschuldigte 1 rechtskräftig freigesprochen. Wie vorstehend dargetan wurde, liegt hinsichtlich des dannzumal angeklagten Sachverhalts und des neu angezeigten Sachverhalts indes keine Tatidentität vor. Dieser Lebenssachverhalt – Abschluss der Kaufrechtsverträge und einer weiteren Vereinbarung am 24. Juni 2008 durch die Beschuldigte 1 mit dem Beschuldigten 2 resp. der I.________ AG, mit der Absicht, sich dadurch unrechtmässig zu bereichern – wurde im Überweisungsbeschluss vom 22. Juli 2009 nicht umschrieben.