Hinsichtlich des Verkaufs der drei Liegenschaften (inkl. Modalitäten der Kaufpreistilgung) wurde im Überweisungsbeschluss in der Tat keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschuldigten 1 umschrieben. Diese bezog sich lediglich auf die Weiterüberweisung des Kaufpreisbetrags von CHF 1.1 Mio. von einem Konto der Beschwerdeführerin auf ein Privatkonto der Beschuldigten 1. Hinsichtlich des Verkaufs der Liegenschaften durch die Beschuldigte 1 am 24. Juni 2008 ist daher vom Vorwurf der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung auszugehen. Von diesem Vorwurf wurde die Beschuldigte 1 rechtskräftig freigesprochen.