Hierzu ist vorab anzumerken, dass im Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2009 hinsichtlich der einfachen und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht differenziert wurde, sondern die Beschuldigte 1 in allgemeiner Weise unter dem Titel «2.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung» angeklagt wurde. Hinsichtlich des Verkaufs der drei Liegenschaften (inkl. Modalitäten der Kaufpreistilgung) wurde im Überweisungsbeschluss in der Tat keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschuldigten 1 umschrieben.