Darauf, d.h. auf diese rechtliche Qualifikation durch die in der Sache zuständigen Gerichte, sei abzustellen, mit der Folge, dass die siebenjährige Verjährungsfrist (einfache ungetreue Geschäftsbesorgung) massgebend sei. Hierzu ist vorab anzumerken, dass im Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2009 hinsichtlich der einfachen und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht differenziert wurde, sondern die Beschuldigte 1 in allgemeiner Weise unter dem Titel «2.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung» angeklagt wurde.