Mithin tritt vorliegend die Verjährung erst im Juni 2023 ein. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, aufgrund der durch das Wirtschaftsstrafgericht vorgenommenen, ober- und letztinstanzlich bestätigten Zweiteilung der Anklage sei die Beschuldigte 1, soweit das gesamte Veräusserungs- bzw. Übertragungsgeschäft betreffend, von der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung rechtskräftig freigesprochen worden. Darauf, d.h. auf diese rechtliche Qualifikation durch die in der Sache zuständigen Gerichte, sei abzustellen, mit der Folge, dass die siebenjährige Verjährungsfrist (einfache ungetreue Geschäftsbesorgung) massgebend sei.