1 aStGB sah – wie heute – für die Begehung einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vor (Abs. 3). In der am 24. Juni 2008 gültigen Fassung, wie auch in der heute geltenden Fassung, verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. b aStGB/StGB). Mithin tritt vorliegend die Verjährung erst im Juni 2023 ein.