Die Beschwerdeführerin hat die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 zufolge des Abschlusses der Nebenvereinbarungen am 24. Juni 2008 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung angezeigt. Durch die Zuführung der Liegenschaften ins eigene Vermögen habe die Beschuldigte 1 mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Für die Frage des anwendbaren Rechts ist folglich auf den 24. Juni 2008 abzustellen. Der dannzumal geltende Art. 158 Ziff. 1 aStGB sah – wie heute – für die Begehung einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vor (Abs. 3).