12 der Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008. Aus dem Überweisungsbeschluss geht nicht hervor, inwiefern sich die Beschuldigte 1 mit dem Abschluss der Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 hätte bereichern wollen. 4.7 Zu prüfen ist weiter, ob die neu angezeigte Straftat bereits verjährt ist und daher insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Auch dies ist zu verneinen: Die Beschwerdeführerin hat die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 zufolge des Abschlusses der Nebenvereinbarungen am 24. Juni 2008 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung angezeigt.