Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Lediglich mittels Wiedergabe des Gesetzeswortlauts («in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern») wird kein zureichender Anklagesachverhalt betreffend eine konkrete Bereicherungsabsicht umschrieben. Die Staatsanwaltschaft hat zwar im Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Kaufpreistilgung (inkl. Überweisung von CHF 1.1 Mio. auf ein Konto der Beschuldigten 1) eine Bereicherungsabsicht umschrieben, indes nicht hinsichtlich des Abschlusses