_ AG war nie Thema. Die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 wurden von der Beschuldigten 1 denn auch erst im Mai 2017 beim Zivilgericht eingereicht. Zuvor waren diese weder der Beschwerdeführerin noch den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass das, was die Beschwerdeführerin der Beschuldigten 1 in der neuen Strafanzeige vom 18. August 2017 vorwerfe, im Resultat letztlich nichts anderes sei, als die Beendigung bzw. materielle Vollendung der ihr im Überweisungsbeschluss vom 22. Juli 2009 vorgeworfenen Bereicherungsabsicht. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.