Die Nebengeschäfte konnten nicht Gegenstand des ersten Verfahrens bilden und sind daher von der Sperrwirkung des Urteils vom 22. September 2011 nicht erfasst. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die handschriftliche Vereinbarung betreffend Rückkaufsrecht vom 23. Juni 2008, die der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vorlag, anders als der öffentlich beurkundete Kaufrechtsvertrag betreffend die Grundstücke M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ vom 24. Juni 2008 noch die Möglichkeit eines Zwischenverkaufs vorsah. Ein Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG war nie Thema.