umschrieben wurde (vgl. Art. 9 StPO). Das Thema des Strafprozesses muss klar umschrieben sein, damit die beschuldigte Person weiss, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat. Wie vorstehend dargelegt wurde, wurden die im Anschluss an den Kaufvertrag abgeschlossenen Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 im Überweisungsbeschluss nicht ansatzweise umschrieben, weshalb dieser Sachverhalt vom Gericht nicht beurteilt werden konnte. Die Nebengeschäfte konnten nicht Gegenstand des ersten Verfahrens bilden und sind daher von der Sperrwirkung des Urteils vom 22. September 2011 nicht erfasst.