Betreffend diesen Lebenssachverhalt liegt keine Sperrwirkung vor. Die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» betrifft lediglich den gleichentags vorgängig erfolgten Verkauf der Liegenschaften an die I.________ AG. Soweit die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 unter Verweis auf das Motiv der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 48 vom 22. September 2011 vorbringen, die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 hätten bereits Gegenstand des früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 gebildet, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Gericht nur das beurteilen kann, was von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift hinreichend