_ AG im Anschluss an den Abschluss des Kaufvertrages vom 24. Juni 2008 gleichentags abgeschlossenen, neu angezeigten Kaufrechtsverträge sowie die Nebenvereinbarung vom 24. Juni 2008 und die sich daraus ergebende Bereicherungsabsicht der Beschuldigten 1 wurden im Überweisungsbeschluss vom 22. Juli 2009 nicht umschrieben. Die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 konnten mithin mangels Umschreibung in der Anklage nicht Gegenstand des ersten Verfahrens bilden (vgl. E. 4.3 hiervor). Betreffend diesen Lebenssachverhalt liegt keine Sperrwirkung vor.