_ AG und an den drei veräusserten Liegenschaften gesichert und dadurch die Beschwerdeführerin geschädigt. Eine erhebliche Pflichtverletzung nach Art. 158 StGB liege auch dann vor, wenn gewinnbringende Geschäfte nicht für die Geschäftsherrin abgeschlossen würden, sondern für sich selber. Die Beschuldigte 1 sei verpflichtet gewesen, das Vermögen der Beschwerdeführerin zu vermehren. Beim jüngst angezeigten Lebenssachverhalt (Abschluss der Kaufrechtsverträge und der Vereinbarung betreffend