Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Beschuldigte 1 diese Vereinbarungen vom 24. Juni 2008 aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht für sich persönlich, sondern zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte abschliessen müssen. Die Beschuldigte 1 habe sich durch den persönlichen Abschluss der Kaufrechtsverträge vom 24. Juni 2008 und der weiteren Vereinbarung vom 24. Juni 2008 verschiedene vermögensrechtliche Ansprüche, wie u.a. ein Verwaltungshonorar von jährlich CHF 60’000.00 und unbedingte Kaufrechte an sämtlichen Aktien der I.________ AG und an den drei veräusserten Liegenschaften gesichert und dadurch die Beschwerdeführerin geschädigt.