kaufs der drei Liegenschaften M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ am 24. Juni 2008 an, sondern angezeigter Sachverhalt bildete vielmehr der erst im Anschluss an den Abschluss des Kauvertrags erfolgte Abschluss der Kaufrechte und der Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar zwischen der Beschuldigten 1 als Privatperson und dem Beschuldigten 2 resp. der I.________ AG vom 24. Juni 2008. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Beschuldigte 1 diese Vereinbarungen vom 24. Juni 2008 aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht für sich persönlich, sondern zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte abschliessen müssen.