10 trags über die Immobilien für CHF 9 Mio. und zweitens die Weiterüberweisung der CHF 1.1 Mio. vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin auf das Privatkonto der Beschuldigten 1. Es handle sich hierbei um zwei zeitlich und sachlich unterschiedliche Lebensvorgänge, weshalb zwei eigenständige Deliktsvorwürfe zu prüfen seien (vgl. S. 60 des Motivs). Mit Strafanzeige vom 18. August 2017 zeigte die Beschwerdeführerin die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 unter dem Titel der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung resp. Gehilfenschaft dazu nicht wegen des unterpreisigen Ver-