70 des Überweisungsbeschlusses). Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ging in ihrem Urteil vom 22. September 2011 (Motiv SK 11 48), gleichermassen wie das Wirtschaftsstrafgericht, davon aus, dass zwei Tathandlungen angeklagt worden seien: Erstens der Abschluss des Kaufver-