4.6 Der umfangreiche Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft umfasste demnach einerseits den Verkauf der drei Liegenschaften M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ am 24. Juni 2008 durch die Beschuldigte 1 und die Modalitäten der Kaufpreistilgung (Darlehen über CHF 3 Mio.; Verzinsung zu 2 %; Sicherheiten für die Darlehensforderung; Vorfälligkeitsentgelt etc.) und andererseits die Weiterüberweisung von CHF 1.1 Mio. des Kaufpreises von der Beschwerdeführerin auf das Privatkonto der Beschuldigten 1 am 4. Juli 2008 (vgl. dazu auch Rz. 70 des Überweisungsbeschlusses).