erfolgten Verkauf nicht mehr nur buchhalterisch erfasst und ausgewiesen wird, sondern nunmehr tatsächlich an die neue Eigentümerin zu bezahlen ist, vergrössert sich der Liquiditätsentzug entsprechend. Vgl. dazu auch Einvernahme A.________ vom 03.09.2008, Z. 341 ff. (pag. 05 01 0228 ff.), wobei zu beachten ist, dass die in der Einvernahme ab Z. 405 ff. (pag. 05 01 0230) aufgeführten Beträge dem Fehler unterliegen, dass die Hypothekarzinsen ein zweites Mal abgezogen wurden. Die dort aufgeführten CHF 338‘885.00 (per 01.07.2009), CHF 364‘885.00 (per 01.07.2018) und CHF 349‘885.00 (im Durchschnitt) sind entsprechend zu gering.