_, b.________ und c.________, welche: - gemäss dem der Angeschuldigten bekannten, gerichtlich angeordneten Gutachten vom 29. Mai 200760 einen Verkehrswert von CHF 10'420'000.00 und - gemäss den eigenen Angaben der Angeschuldigten per Mitte März 2007 einen (Verkehrs-) Wert von CHF 10‘582‘000.0061 hatten, ohne ersichtliche betriebliche oder (betriebs-) wirtschaftliche Gründe für CHF 9‘000‘000.00 an die I.________ AG, N.________(Ortschaft), verkaufte62; • in Ziff. III.3. des Kaufvertrages vereinbarte, dass der Kaufpreis von CHF 9‘000‘000.00 im Umfang von CHF 4‘570‘000.00 durch Uebernahme des Hypothekardarlehens der E.______