vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 376 vom 17. April 2014 E. 6). Der Grundsatz «ne bis in idem» greift nicht, wenn es um einen Vorwurf geht, den der Richter im ersten Verfahren gar nicht aburteilen konnte, weil er nicht genügend angeklagt war (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 11 StPO; vgl. ebenso SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.