Tatidentität ist gegeben wenn im neuen Verfahren derselbe Lebensvorgang zur Beurteilung steht, der bereits Gegenstand eines früheren Urteils gebildet hat (vgl. BGE 120 IV 10 E. 2b). Entscheidend ist nicht, was das Gericht bei sorgfältiger Abklärung im früheren Verfahren allenfalls zusätzlich aus den Akten hätte feststellen können, sondern allein der Anklagesachverhalt, der dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet worden ist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 618; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 376 vom 17. April 2014 E. 6).