11 StPO verankert (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 und 6B_1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 11 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden darf. Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Art. 11 Abs. 2 StPO). 4.3 Das Verbot der Doppelbestrafung setzt voraus, dass sich das zweite Verfahren gegen dieselbe beschuldigte Person richtet bzw. richten würde (Täteridentität).