Als Verfahrenshindernisse gelten u.a. die Verjährung und das Verbot der Doppelverfolgung («ne bis in idem», «res iudicata»). 4.2 Nach dem Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Der Grundsatz ist nur verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Der Grundsatz «ne bis in idem» leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und Art.