Die in Bezug auf den Tatbestand von Art. 158 StGB massgebende Tathandlung, derentwegen die Beschuldigte 1 im ersten Verfahren freigesprochen worden sei und nun vorliegend angezeigt werde, erschöpfe sich im eigentlichen Verkauf der drei Grundstücke gemäss Kaufvertrag vom 24. Juni 2008. Mit dem Vollzug des Kaufvertrags seien die Grundstücke, ihr Wert und die mit ihnen verbundenen Ertrags- und Gewinnmöglichkeilten zum festgelegten Kaufpreis von der Beschwerdeführerin und damit aus ihrem Vermögen auf die I.________ AG übertragen worden. Damit habe sich der Sachverhalt verwirklicht.