5 Tatidentität vor. Aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs der Beschuldigten 1 seien in Bezug auf den Beschuldigten 2 strafbare Teilnahmehandlungen im Rahmen des Grundstückverkaufs von vornherein ausgeschlossen. Am massgeblichen Sachverhalt und damit an der doppelten Tatidentität vermöchten die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Vereinbarungen vom 24. Juni 2008 nichts zu ändern. Die in Bezug auf den Tatbestand von Art.