__ AG gewesen. Angeklagt sei unter dem Titel ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht der unterpreisig und unter Entzug von Erträgen sowie Liquidität in erheblichem Umfang zum Nachteil der Beschwerdeführerin erfolgte Verkauf von drei Grundstücken gewesen. Angezeigt sei unter dem Titel qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung der insbesondere durch Gewinnentzug zum Nachteil der Beschwerdeführerin am gleichen Tag und mit gleichem Vertrag erfolgte Verkauf der gleichen Grundstücke. Angesichts dessen sei ein (gänzlich) neuer Sachverhalt eindeutig nicht gegeben. Es liege eine doppelte