Es liege hinsichtlich des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts und des bereits gegen die Beschuldigte 1 durchgeführten Strafverfahrens eine Identität von Täter und Tat vor. Gegenstand des ersten Strafverfahrens wie auch der neuerlichen Strafanzeige sei der am 24. Juni 2008 durch die Beschuldigte 1 vorgenommene Verkauf der Grundstücke der Beschwerdeführerin M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ zum Preis von CHF 9 Mio. und zu den zu der Zeit vereinbarten Modalitäten an die I.________ AG gewesen.