Indem die Beschuldigte 1 die Nebenvereinbarungen für sich selbst abgeschlossen habe, habe sie die ihr als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin obliegenden Pflichten verletzt und die Beschwerdeführerin dadurch erheblich in ihrem Vermögen geschädigt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft nahm mit vorliegend angefochtener Verfügung das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 nicht an die Hand, da ein Verfahrenshindernis («ne bis in idem») bestehe. Es liege hinsichtlich des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts und des bereits gegen die Beschuldigte 1 durchgeführten Strafverfahrens eine Identität von Täter und Tat vor.