kannt, welcher für sich alleine den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfülle. Die Beschuldigte 1 sei verpflichtet gewesen, das Vermögen der Beschwerdeführerin zu vermehren. Sie hätte gewinnbringende Geschäfte nicht mit sich selbst, sondern für die Beschwerdeführerin abschliessen müssen. Indem die Beschuldigte 1 die Nebenvereinbarungen für sich selbst abgeschlossen habe, habe sie die ihr als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin obliegenden Pflichten verletzt und die Beschwerdeführerin dadurch erheblich in ihrem Vermögen geschädigt.