Nach Ablauf von fünf Jahren reduzierte sich der Kaufpreis für die Aktien um 50 % auf CHF 50’000.00. Ferner waren die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 und die I.________ AG mit einer weiteren Vereinbarung vom 24. Juni 2008 übereingekommen, dass der Beschuldigten 1 während der Dauer der Kaufrechte für die Verwaltung der Liegenschaften eine jährliche pauschale Entschädigung von CHF 60‘000.00 zustehe. Am 18. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch J.________ und K.__