Da nicht nachgewiesen sei, dass die Beschuldigte 1 die Liegenschaften unter dem Verkehrswert verkauft habe, liege ihrerseits auch keine Pflichtverletzung vor. Nachdem die Beschuldigte 1 im Rahmen eines vor dem Gerichtskreis III Aarberg- Büren-Erlach anhängig gemachten Zivilverfahrens zwischen ihr und der Beschwerdeführerin betreffend fristloser Kündigung sowie weiterer Forderungen aufgefordert worden war, das Original der am 24. Juni 2008 beim Notar unterzeichneten und auf der Honorarnote vom 17. September 2008 mit dem Vermerk «nicht taxierte Vereinbarung» bezeichneten Urkunde einzureichen, reichte die Beschuldigte 1 am