Nrn. a.________, b.________ und c.________) ausgedehnt und in der Folge nach mehreren Einvernahmen der Beschuldigten 1 mit Überweisungsbeschluss vom 22. Juli 2009 angeklagt. Mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 27. August 2010 wurde die Beschuldigte 1 nebst weiteren Frei- und Schuldsprüchen von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 24. Juni 2008, z.N. der Beschwerdeführerin durch den Verkauf der Grundstücke M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ freigesprochen.