Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung den Verfahrensgegenstand. Die Beurteilung des angezeigten Sachverhalts unter dem Straftatbestand des Betrugs war nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung.