BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik neu zusätzlich beantragt, es sei gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs zu eröffnen, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt.