Mit Triplik vom 4. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung an ihren Anträgen fest. Am 17. Juli 2018 reichte der Beschuldigte 2 Bemerkungen zur Triplik ein. Die Bemerkungen der Beschuldigten 1 zur Triplik datieren vom 19. Juli 2018.